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   LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21   

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LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21 (https://dejure.org/2021,1845)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21 (https://dejure.org/2021,1845)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 12 SaGa 1/21 (https://dejure.org/2021,1845)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Während die Einen ( vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 ) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16) , der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.

    c) Die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind, hängt damit letztlich vom bestehenden Beschäftigungsanspruch, also dem Verfügungsanspruch ab ( LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; Korinth, I Rn 94) .

  • LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Besonders strenge Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichert, sondern zumindest zum Teil befriedigen soll, wenn die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweggenommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden ( vgl. LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15).

    Denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben ( vgl. LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen, 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, Rn 94 m. w. N.).

  • ArbG Iserlohn, 14.01.2021 - 5 Ga 2/21
    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021 - 5 Ga 2/21 abgeändert:.

    Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021, 5 Ga 2/21, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung an der Bürstanlage im Wechselschichtsystem bei Spätschicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bei Frühschicht von 05.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu beschäftigen.

  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist /

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben ( vgl. LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen, 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, Rn 94 m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18

    Einstweilige Verfügung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Während die Einen ( vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 ) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16) , der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Grundlage dieses Interesses sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG § 611 Abs. 1 BGB (nunmehr § 611 a Abs. 1 BGB), §§ 613, 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG ( vgl. dazu BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19 sowie BAG, 27.02.1985 - GS 1/84 ).
  • LAG Hessen, 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben ( vgl. LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen, 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, Rn 94 m. w. N.).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Grundlage dieses Interesses sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG § 611 Abs. 1 BGB (nunmehr § 611 a Abs. 1 BGB), §§ 613, 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG ( vgl. dazu BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19 sowie BAG, 27.02.1985 - GS 1/84 ).
  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Während die Einen ( vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 ) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16) , der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16

    Einstweilige Verfügung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21
    Während die Einen ( vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07 ) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund - als Fixschuld sei der Zeitraum der Nichtbeschäftigung nicht nachholbar - meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 8 SaGa 1/18; LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2016 - 2 SaGa 3/16) , der Arbeitnehmer müsse ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, da die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
  • LAG Köln, 04.06.2021 - 5 Ta 71/21

    Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der

    Die Gegenmeinung nimmt eine allgemeine Tendenz auf, die bisher insbesondere für den "allgemeinen Beschäftigungsanspruch" im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis wahrzunehmen ist: Für diesen allgemeinen Beschäftigungsanspruch ist zu beobachten, dass immer mehr Stimmen dafür plädieren, den Verfügungsgrund allein dem drohenden Zeitablauf zu entnehmen (LAG Köln 17.02.2021 - 3 SaGa 2/21; LAG Hamm 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21 mit ablehnender Anmerkung Faulenbach jurisPR-ArbR 15/2021 Anm. 5; LAG Hessen 17.07.2019 - 10 Sa 738/18; LAG Hamburg 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17).
  • ArbG Hamburg, 26.07.2022 - 24 Ga 3/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch - Sportdirektor -

    Rechtsgrundlage dieser Beschäftigungspflicht sind §§ 611a Abs. 1, 613, 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG vom 27.02.1985 -GS 1/84; LAG Hamm vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21; LAG Hamburg vom 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17).

    Nach einer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich bei einem Beschäftigungsbegehren der Verfügungsgrund bereits daraus, dass anderenfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive erlischt (LAG Hamm vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21; Korinth, Einstw. Rechtsschutz im Arbeitsgerichtlichen Verfahren, I Rn. 94).

    Ferner werde die verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers sonst auch unwiederbringlich beeinträchtigt (vgl. LAG Hamm vom 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21; LAG Hamm vom 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15; LAG Hessen vom 28.06.2010 - 16 SaGa 811/10; LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04; Korinth, a.a.O., Rn. 94 m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 23 SaGa 1521/21

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung

    Wenn der Verfügungsanspruch keinen rechtlichen Bedenken begegne, seien keine besonderen Anforderungen an den Verfügungsgrund zugunsten des die Weiterbeschäftigung begehrenden Arbeitnehmers zu stellen, denn ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers an der Aufrechterhaltung eines offenkundig rechtswidrigen Zustandes sei nicht anzuerkennen (LAG Hamm (Westfalen) 13. Februar 2015 - 18 SaGa 1/15 - Rn. 37; 5. Februar 2021 - 12 SaGa 1/21 - Rn. 32, jeweils mwN).
  • ArbG Stuttgart, 14.04.2021 - 4 Ga 23/21
    Während die Einen (vgl. z.B. LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17; LAG Hamm, 05.02.2021 - 12 SaGa 1/21) meinen, allein aus dem Zeitablauf folge das besondere Eilbedürfnis jedenfalls dann, wenn der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft bestehe, meinen die Anderen (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 16.02.2017 - 21 SaGa 1/16; LAG Rheinland-Pfalz 19.05.2020 - 8 SaGa 1/20; LAG Berlin-Brandenburg 16.03.2011 - 4 SaGa 2600/11), der Arbeitnehmer müsse in jedem Fall ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, weil die Verurteilung für den Arbeitgeber und die damit verbundene Beschäftigung zu einer endgültigen nicht mehr zu beseitigenden Befriedigung führe.
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